Bildungsurlaub
Bezahlter Bildungsurlaub jetzt auch in der WTB Trainer Aus- und Fortbildung
Seit Februar 2016 gilt in Baden-Württemberg ein erweitertes Bildungszeitgesetz, das eine bezahlte Freistellung von der beruflichen Arbeit auch für Weiterbildungsmaßnahmen im Ehrenamt regelt.
Was bedeutet „bezahlte Freistellung“?
Während der Zeit, in der eine Bildungsmaßnahme besucht wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten für die Bildungsmaßnahme (Lehrgangsgebühr) und ggf. Anreise/Unterkunft trägt der Beschäftigte selbst. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung ist, dass das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht.
Bildungsmaßnahmen des WTB
Im Rahmen einer Kooperation des WTB mit dem Württembergischen Landessportbund (WLSB) profitiert der WTB ab sofort davon, dass der WLSB „anerkannter Bildungsträger im Sinnes des Bildungszeitgesetzes“ ist und als solcher auch bestimmte Bildungsveranstaltungen des WTB abdeckt:
- Tennisassistent:in
- C-Trainer:in Breitensport
- C-Trainer:in Leistungssport
- B-Trainer:in Breitensport
- B-Trainer:in Leistungssport
Dies gilt für alle Aus- und Fortbildungsveranstaltungen dieser Bildungsangebote.
Wie erhält man eine „bezahlte Freistellung“?
Der Arbeitnehmer beantragt die benötigte Bildungszeit schriftlich direkt bei seinem Arbeitgeber. Hierfür steht ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung.
Wichtig ist, dass dieser Antrag spätestens 8 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung gestellt wird, mit ausführlichen Informationen zu Anbieter, Termin und Inhalt. Der Arbeitgeber muss den Antrag bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung entscheiden. Versäumt er diese Frist, gilt der Antrag als bewilligt.
Die erfolgte Teilnahme ist durch eine Teilnahmebestätigung des Anbieters nachzuweisen.
Zu beachten:
der Arbeitgeber kann den Antrag „aus dringenden betrieblichen Belangen“ ablehnen, mit entsprechender schriftlicher Begründung!
Ist der Freistellungsanspruch begrenzt?
Der Anspruch beträgt für Arbeitnehmer bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres und bezieht sich auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 5 Arbeitstagen. Ist diese geringer, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Für Auszubildende beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungszeit.
Zusammenfassung
- für Arbeitnehmer, Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule BW
- max. 5 Arbeitstage / Kalenderjahr
- Antrag Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
- gesondertes Antragsformular
- bestimmte Bildungsangebote des WTB
- weitere Infos: Link
Downloads
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Bildungszeit - Antrag 101 KB
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Bildungszeit - Musterantrag 123 KB
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FAQ - Bildungszeitgesetz 450 KB
Links zum Bildungszeitgesetz
Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Bildungszeitgesetz und weitere Downloads
Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich
Württembergischer Landessportbund e.V.
Landesrecht Baden-Württemberg