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Württembergischer Tennis-Bund e.V.

Bildungsurlaub

Bezahlter Bildungsurlaub jetzt auch in der WTB Trainer Aus- und Fortbildung

Seit Februar 2016 gilt in Baden-Württemberg ein erweitertes Bildungszeitgesetz, das eine bezahl­te Freistellung von der beruflichen Arbeit auch für Weiterbildungsmaßnahmen im Ehrenamt regelt.

 

Was bedeutet „bezahlte Freistellung“?

Während der Zeit, in der eine Bildungsmaß­nahme besucht wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten für die  Bildungsmaßnahme (Lehrgangsgebühr) und ggf. Anreise/Unterkunft trägt der Beschäf­tigte selbst. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung ist, dass das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht.

 

Bildungsmaßnahmen des WTB

Im Rahmen einer Kooperation des WTB mit dem Württembergischen Landessportbund (WLSB) profitiert der WTB ab sofort davon, dass der WLSB „anerkannter Bildungsträger im Sinnes des Bildungszeitgesetzes“ ist und als solcher auch bestimmte Bildungsveranstaltungen des WTB abdeckt:

  • Tennisassistent:in
  • C-Trainer:in Breitensport
  • C-Trainer:in Leistungssport
  • B-Trainer:in Breitensport
  • B-Trainer:in Leistungssport

Dies gilt für alle Aus- und Fortbildungs­veranstaltungen dieser Bildungsangebote.

 

Wie erhält man eine „bezahlte Freistellung“?

Der Arbeitnehmer beantragt die benötigte Bildungszeit schriftlich direkt bei seinem Arbeit­geber. Hierfür steht ein gesondertes Antrags­formular zur Verfügung.

Wichtig ist, dass dieser Antrag spätestens 8 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung gestellt wird, mit ausführlichen Informationen zu Anbieter, Termin und Inhalt. Der Arbeitgeber muss den Antrag bis spätestens 4 Wochen vor Beginn  der Bildungsveranstaltung entscheiden. Versäumt er diese Frist, gilt der Antrag als be­willigt.

Die erfolgte Teilnahme ist durch eine Teilnahme­bestätigung des Anbieters nachzuweisen.

 

Zu beachten:

der Arbeitgeber kann den Antrag „aus dringen­den betrieblichen Belangen“ ablehnen, mit ent­sprechender schriftlicher Begründung!

 

Ist der Freistellungsanspruch begrenzt?

Der Anspruch beträgt für Arbeitnehmer bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres und bezieht sich auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 5 Arbeitstagen. Ist diese geringer, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildende beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungszeit.

 

Zusammenfassung

  • für Arbeitnehmer, Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule BW
  • max. 5 Arbeitstage  / Kalenderjahr
  • Antrag Arbeitnehmer beim Arbeitgeber
  • gesondertes Antragsformular
  • bestimmte Bildungsangebote des WTB
  • weitere Infos: Link